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Für das Handwerk in Cottbus wird festgelegt, daß „deutsche Geburt, eigene Unbescholtenheit und Vorfahren aus Cottbus“ als Voraussetzung für Zunfteintritt gelten. Es heißt aber auch, daß „Kinder aus der Ehe eines Deutschen und einer Wendin in die Vier-Gewerke aufzunehmen seien“. So setzten z. B. die Sorben/Wenden im Jahre 1539 ihre Aufnahme in die Cottbuser Zunft der Leineweber durch.