Cottbus-Chronik

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 1464  

1464

  • Am 1. Juni 1464 bekundet Kurfürst Friedrich II. von Brandenburg, dass "unser borger zu Cotbus und Nitsche Gebhard Dorf Copitz (Koppatz) mit Zubehör Ursular seiner elichen haußfrauen zu Leibgedinge" lässt und bestätigt es.
  • Kurfürst Friedrich II. belehnt am 06. Juni 1464 seinen getreuen "molmeister zu Cotbus Caspar Strupitz" und seine Erben mit 41/2 Hufen und 9 Gärten im "Dorf zum Saspe (Saspow) und Heburgen in der mole, des marggrafen mole (Markgrafenmühle) genant, in unser herschaft zu Cottbus gelegen, zu rechtem Lehn".
  • Der Cottbuser Magistrat hat sich am 26. Juni 1464 beschwert, dass die Stadt durch Erbgüter im Stadtgebiet an Auswärtige zu Schaden komme. Deshalb wurde festgelegt, falls ein Gut in der Stadt oder deren Weichbilde an einen Besitzer außerhalb falle, soll die Stadt von dem Erbe "allezeit den zehenden pfennig ader das zehende schock in der stat behalden und in der stat bestes wenden und heren. Erbt aber jemand im Weichbilde oder Lande zu Cotbus in ire wilkore gesessen solches angestrobnes erbe, der es nicht aus dem Weichbilde der Stadt bringt, so sollen sie ihm solches folgen lassen ane beswerung des abeczoges des zehenden pfennigs".
  • Am 06. Juli 1464 belehnt Kurfürst Friedrich II. von Brandenburg "unsern voyt itzt hir zu Cotbus rat u. l. getr. Witche Kotwitz mit Gütern in der Herrschaft Cottbus zu Werben, Strißo (Striesow), Dissen zu Mannlehen und desgleichen Dorothean seine eheliche Hausfrau als Leibgedinge mit Hebungen im Dorfe Streso (Striesow)".
  • Kurfürst Friedrich II. bekennt am 06. August 1464, "unserm obermarschalk, rate Henning Quast ritter schuldig zu sein 700 gute rheinische Gulden, die er uns geliehen und die wir in unserm und unserer Herrschaft Nutz und Frommen gewandt haben". Sobald er ihn mahnt, will er darauf in Berlin, Dame (Dahme) oder Baruth bezahlen.
  • Kurfürst Friedrich II. belehnt am 09. August 1464 Czaßlow von Schönfelt und seine Erben mit einem freien Hofe in Cottbus nebst Vorwerk und Schäferei.

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